Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.3.4.1. Art. 23 Abs. 1 lit. a
31
Nach Auffassung des OECD-Steuerausschusses ergibt sich die Notwendigkeit, in den Fällen der auf Art. 3 Abs. 2 MA beruhenden Qualifikationskonflikte die Beurteilung nach dem Recht des Quellenstaates als maßgebend zu erachten, schon aus Art. 23A Abs. 1 MA (MA-Komm., Art. 23 Rz. 32.3 und 32.6; vgl. dazu Schuch/Bauer, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Personengesellschaften im Recht der DBA, 31; Lang, in Kirchhof et al. [Hrsg.], FS Vogel, 916; Vogel, f.; D-A-CH Steuerausschuß, SWI 1998, 580). Nach der hier als zutreffend erachteten Auffassung lässt sich diese Position aber nicht mit Wortlaut und Sinn und Zweck des Art. 23A Abs. 1 DBA Kroatien in Einklang bringen (vgl. Schuch/Bauer, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Personengesellschaften im Recht der DBA, 34 ff.). Auch aufgrund des Umstands, dass das Abkommen schon vor Veröffentlichung des revidierten MA-Kommentars verhandelt wurde, kann den Abkommensrechtssetzern nicht unterstellt werden, Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA Kroatien dieses Verständnis beigemessen zu haben. Dass es mit Art. 23 Abs. 1 lit. d eine eigene Vorschrift für derartige Konstellation gibt, spricht dafür, dass die Vertragsverhandler gerade nicht das spätere Verständnis der Ve...