Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.3.3. Tatbestandsmerkmale
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Die Interpretation der Vorschrift führt zu einer Reihe von Zweifelsfragen: Schon die Wendung „auf Grund dieses Abkommens in Kroatien zu besteuern sind“ ist zumindest missverständlich gewählt, denn aus dem DBA ergibt sich niemals eine Verpflichtung Kroatiens zur Besteuerung. Die DBA-Regelungen bestätigen lediglich die kroatischen Besteuerungsrechte. In keinem einzigen Fall führt die DBA-Anwendung aber dazu, dass Einkünfte in Kroatien „zu besteuern sind“. Wer sich nicht in der Lage sieht, sich im Wege der Interpretation über den klaren Wortlaut einer Vorschrift hinwegzusetzen, muss daher schon aus diesem Grund davon ausgehen, dass diese Vorschrift ins Leere geht.
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Zweifelsfragen ergeben sich aber auch aus weiteren – bewusst oder unbewusst – unklaren Formulierungen: Zum einen ist von Einkünften die Rede, „die in Österreich als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Kroatien zu besteuern sind“, und zum anderen davon, dass „Kroatien diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit“. Der erste Teil der Formulierung lässt offen, wer der „in Österreich“ relevante Betrachter i...