Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.3.2. Zielsetzung
23
Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA Kroatien soll die doppelte Nichtbesteuerung in bestimmten Konstellationen vermeiden (vgl. ErlRV BlgNR 354 XXI. GP, 44). Die Bestimmung soll einen Rückfall des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat Österreich normieren, wenn Kroatien das ihm aus österreichischer Sicht zustehende Besteuerungsrecht nicht ausübt (vgl. Loukota, SWI 1995, 250). Zwingend ist allerdings ein Verständigungsverfahren durchzuführen, bevor die Rückfallklausel schlagend wird.