Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 1061.3.1. Vergleich
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Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA Kroatien hat keine Entsprechung im MA. Art. 23A Abs. 4 MA hat einen ähnlichen Regelungsinhalt (zur normativen Bedeutung vgl. Schuch/Bauer, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Personengesellschaften im Recht der DBA, 42 ff.), wurde aber erst im April 2000 in das MA eingefügt und diente den Vertragsparteien deshalb nicht als Verhandlungsgrundlage. Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA Kroatien entspricht weitgehend dem österreichischen Abkommensentwurf, Stand (vgl. Gassner et al. [Hrsg.], Die Zukunft des Internationalen Steuerrechts, 126). Dieser sieht allerdings entsprechend zur Besteuerung in Österreich bei Befreiung in Kroatien auch eine Steuerentlastung in Österreich bei Besteuerung im anderen Staat vor.