Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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2.1.3. Grundsteuer
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Die Grundsteuer belastet den inländischen Grundbesitz (§ 1 GrStG). Steuerschuldner ist der Eigentümer (§ 9 GrStG). Die Grundsteuer bemisst sich am Einheitswert des Steuergegenstandes (§ 12 GrStG). Der Steuersatz wird nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes von den Gemeinden festgesetzt (§ 27 GrStG).