Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.2.5. Rechtsfolge
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Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien normiert die Steuerbefreiung von Konzerndividenden im Ansässigkeitsstaat Österreich, allerdings unter dem Vorbehalt des österreichischen innerstaatlichen Rechts. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung wird i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien vollständig vermieden. Für Dividendenzahlungen von Österreich nach Kroatien normiert Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien ebenfalls die Steuerfreiheit im Quellenstaat. Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien ist nicht anwendbar. Allerdings sind Dividenden nach kroatischem innerstaatlichen Recht generell steuerfrei gestellt (vgl. IBFD, Croatia – Corporate Taxation – Country Surveys, points 1.3.2. und 6.1.1.; Alajbeg, in Lang et al.S. 104 [Hrsg.], OECD and UN Model Conventions, 320; Raach, in Schindler/Baumann/Twardosz [Hrsg.], Double Tax Treaties, 53). Damit wird auch in diesen Fällen die wirtschaftliche Doppelbesteuerung gänzlich vermieden.
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Der Ansässigkeitsstaat Österreich hat trotz der Steuerbefreiung gem. Art 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien das Recht, die befreiten Einkünfte unter Progressionsvorbehalt zu stellen (Art. 23 Abs. 3 DBA Kroatien; vgl. Jann, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Methoden, 103). Der Progressionsvorbehalt läuft bei Körperschaften – und nur auf diese ist Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien anwendbar – aufgrund des proportionalen Steuersatzes von 25% (§ 22 KStG) aber ins Leere (vgl. Lang, Introduction, 128; ausfüh...