Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.2.4.2. Art. 23 Abs. 1 lit. a und b
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Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien normiert die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen. Im Gegensatz dazu regeln Art. 23 Abs. 1 lit. a und b DBA Kroatien die Vermeidung der juristischen Doppelbesteuerung. Im Regelungsbereich des Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien ist das nicht nötig, da die juristische Doppelbesteuerung bereits durch die Zuteilung des alleinigen Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat vermieden wird. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung wird nur für Konzerndividenden i.S.d. Art. 10 Abs. 2 lit. b vermieden, nicht jedoch für Portfoliodividenden und Ausschüttungen an Personengesellschaften oder natürliche Personen i.S.d. Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA Kroatien.