Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.2.4.1. Art. 10 Abs. 2 lit. b
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Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien enthalten wechselseitige Verweise. Art. 23 Abs. 1 lit. c ist nur anwendbar auf Dividenden i.S.d. Art. 10 Abs. 2 lit. b. Dieser normiert das alleinige Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Nutzungsberechtigten, vorbehaltlich des Art. 23 Abs. 1 lit. c. Letzterer normiert den Verzicht des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats, allerdings nur im Falle von Österreich. Im Ergebnis kommt es damit zu einer Steuerbefreiung von Dividenden im Quellenstaat und im Ansässigkeitsstaat Österreich, wenn sie zwischen zwei Gesellschaften fließen, die Beteiligung der Mutter- an der Tochtergesellschaft mindestens 10% ausmacht und kein Missbrauch vorliegt.