Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.2.3.3. Vorbehalt zu Gunsten der Bestimmungen des österreichischen Rechts
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Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien stellt die Befreiung unter den Vorbehalt der entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts. Dadurch wird die abkommensrechtliche Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien weitgehend entwertet: Sie kommt nur zum Tragen, wenn die Dividenden auch nach nationalem Recht befreit sind (vgl. Schuch/Haslinger, in Wassermeyer/Lang/Schuch [Hrsg.], Doppelbesteuerung, Art. 23 Österreich Rz. 35; EAS 1949 vom ). Als „entsprechende“ Vorschrift ist jedenfalls jene über die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG zu verstehen (vgl. auch Lechner, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], DBA Ö-D, 88). In Hinblick auf Privatstiftungen ist aber auch auf § 13 KStG Bedacht zu nehmen.
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Die einzige Ausnahme besteht in Hinblick auf die „Mindestbeteiligungserfordernisse“. Darunter ist jedenfalls das Ausmaß der Beteiligung zu verstehen. Selbst wenn die entsprechenden Vorschriften des österreichischen Rechts höhere Voraussetzungen vorsähen als eine 10%ige Mindestbeteiligung, würde dieses Beteiligungsausmaß bereits für die Befreiung ausreichen (vgl. Zacherl, SWI 1997, 300). Die 10%ige Beteiligung muss am „Kapital“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 DBA Kroatien bestehen. Der MA-Kommentar versteht „Kap...