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Lang/Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

1.2.3.2. Ansässige Gesellschaft

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Die Zahlung der Dividenden muss von einer in Kroatien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft erfolgen. Die Ansässigkeit der Gesellschaft bestimmt sich nach Art. 4 DBA Kroatien (vgl. Tischbirek, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 10 Rz. 21). Fraglich ist allerdings die Behandlung von doppelt ansässigen Gesellschaften. Versteht man die Ansässigkeit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 DBA Kroatien, würde die Ausschüttung an eine Gesellschaft, die in Österreich und Kroatien ansässig ist, dem Schachtelprivileg unterliegen. Gleichzeitig würde Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien auch für Ausschüttungen von Gesellschaften gelten, die doppelt ansässig in Österreich und Kroatien sind. Unterstellt man dem in Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien verwendeten Begriff „ansässige Gesellschaft“ das Verständnis von Art. 4 Abs. 3 DBAS. 101 Kroatien, wären Dividendenzahlungen von in den Vertragsstaaten doppelt ansässigen Gesellschaften, die ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich haben und Dividendenzahlungen an in den Vertragsstaaten doppelt ansässige Gesellschaften, die ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Kroatien haben, von der Anwendung des Schachtelprivilegs ausgeschlossen.

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Die Ansässigkeit der empfangenden und der ...

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