Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.2.3.1. Dividenden i.S.d. Art. 10 Abs. 2 lit. b
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Dividenden i.S.d. Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien liegen nur vor, wenn die nutzungsberechtigte Gesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft eine unmittelbare Kapitalbeteiligung von mindestens 10% hält. Darin unterscheidet sich das DBA Kroatien vom MA, das eine reduzierte Quellensteuer für Schachteldividenden erst ab einer Kapitalbeteiligung von 25% vorsieht (Art. 10 Abs. 2 lit. a MA).