Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 1001.2.2. Zielsetzung
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Art. 23 Abs. 1 lit. c DBA Kroatien normiert ein Schachtelprivileg für Konzerndividenden, die an eine österreichische Muttergesellschaft fließen. In Verbindung mit dem Schachtelprivileg des Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA Kroatien, das die Steuerfreiheit im Quellenstaat normiert, wird die vollständige Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung erreicht. Unternehmensgewinne werden nur bei der Gesellschaft besteuert, die sie erwirtschaftet und unterliegen erst bei Ausschüttung aus dem Konzern einer weiteren Besteuerung. Die Gewährung des Schachtelprivilegs erfolgt durch das DBA Kroatien nur einseitig, für Dividendenflüsse nach Österreich. Dies entspricht der österreichischen Abkommenspraxis (vgl. Jann, in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Methoden, 132).
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Durch die Gewährung des Schachtelprivilegs im Ansässigkeitsstaat soll die Besteuerung von Konzerndividenden jener von Betriebstätteneinkünften angenähert werden. In beiden Fällen erfolgt eine Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat. Portfoliodividenden entsprechen dagegen eher passiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind daher den Zinsen ähnlich. Der Ansässigkeitsstaat hat das Besteuerungsrecht (vgl. Tischbirek, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 10 Rz. 7 und 11; Wassermeyer