Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2.1.2. Körperschaftsteuer
3
Der Körperschaftsteuer unterliegen nur Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG). Diese umfassen juristische Personen des privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 1 Abs. 2 KStG). Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Körperschaftsteuerpflicht entspricht jener im Einkommensteuerrecht. Anknüpfungsmerkmal ist der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Der Steuersatz beträgt 25% (§ 22 KStG).