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Lang/Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

S. 96 Art. 23: Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kroatien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) bis d) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 lit. a) und Artikel 11 Absatz 2 in Kroatien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kroatien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b), die von einer in Kroatien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht ...

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