Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 93 Art. 21: Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(1) Dijelovi dohotka rezidenta države ugovornice, bez obzira gdje su nastali, koji nisu navedeni u prethodnim člancima ovog Ugovora, oporezuju se samo u toj državi.
(2) Odredbe stavka 1. ne primjenjuju se na dohodak, osim na dohodak od nekretnina definiran u članku 6. stavku 2., ako primatelj takvoga dohotka, koji je rezident države ugovornice, posluje u drugoj državi ugovornici putem stalne poslovne jedinice koja...