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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

1.5. Rechtsfolge

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Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a DBA Kroatien normiert das alleinige Besteuerungsrecht des Kassenstaats. Bezüge von österreichischen Handelsdelegierten und Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle dürfen somit nur in Österreich besteuert werden, Bezüge von kroatischen Handelsdelegierten und Mitgliedern der kroatischen Außenhandelsstelle nur in Kroatien. Eine Ausnahme bilden allerdings jene Fälle, in denen Staatsangehörige des anderen Staates oder bereits vor der Tätigkeit dort Ansässige die Vergütungen erhalten. Wenn zum Beispiel ein kroatischer Staatsangehöriger für die österreichische Außenhandelsstelle in Zagreb tätig wird und auch dort ansässig ist, dürfen seine Vergütungen nur in Kroatien besteuert werden. Gleiches gilt für einen Staatsangehörigen ÖsterreichsS. 91 oder eines Drittstaats, der nicht ausschließlich zur Erfüllung der Dienste für die österreichische Außenhandelsstelle in Kroatien ansässig geworden ist.

13

Im Regelfall liegt das alleinige Besteuerungsrecht gem. Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. a DBA Kroatien aber beim Kassenstaat, d.h. beim Quellenstaat. Im Fall von Österreich wird dieses Besteuerungsrecht auch ausgeübt. Die Wirtschaftskammer Österreich ist eine Kör...

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