Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.4.4. Artikel 27
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Gemäß Art. 27 DBA Kroatien, der Art. 28 MA entspricht, bleiben steuerliche Vorrechte von Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen unberührt, die auf allgemeinem Völkerrecht oder besonderen Übereinkünften beruhen. DBA sollen generell die Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten nicht erweitern, sondern begrenzen, weshalb steuerliche Begünstigungen durch DBA nicht gemindert werden können (vgl. Engelschalk, in Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen5, Art. 28 Rz. 3). Art. 27 DBA Kroatien stellt keine Verteilungsnorm dar und kann daher mit Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien nicht in Konkurrenz stehen.