Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.4.2. Artikel 18
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Art. 18 DBA Kroatien gilt vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 DBA Kroatien. Letztere Bestimmung findet auf Handelsdelegierte und die Mitglieder der Außenhandelsstelle aber mangels Verweises in Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien keine Anwendung. Ruhegehälter für diese Tätigkeiten fallen somit immer unter Art. 18 DBA Kroatien.