Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.4.1. Artikel 15
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Art. 15 DBA Kroatien ist ebenso wie Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien auf Vergütungen für unselbständige Arbeit anwendbar. Art. 15 DBA Kroatien gilt aber u.a. vorbehaltlich des Art. 19 DBA Kroatien. Letzterer bildet somit die lex specialis für von Gebietskörperschaften gewährte Vergütungen und Ruhegehälter (Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA Kroatien) und für Vergütungen, die dem Handelsdelegierten und den Mitgliedern der Außenhandelsstelle gewährt werden (Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien). Die Unterscheidung zwischen Art. 15 und Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien erfolgt demnach anhand des Einkünfteempfängers. Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien stellt nicht explizit auf den Schuldner der Vergütung ab. Gemäß der Definition der „Vergütung“ als Entgelt für unselbständige Arbeit ist deren Schuldner jedenfalls der Arbeitgeber. Die Behandlung eines Entgelts von dritter Seite sollte entsprechend erfolgen und nur nach dem Einkünfteempfänger unterscheiden.