Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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S. 891.3.4. Mitglieder der Außenhandelsstelle
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Gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) bedeutet der Ausdruck „Mitglieder der Mission“ der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission. Letzte umfassen wiederum die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission (Art. 1 lit. a und b WÜD). Gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969) umfasst der Ausdruck „Mitglieder der konsularischen Vertretung“ die Konsuln, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (Art. 1 lit. g WÜK). Legt man den Begriff „Mitglieder der Außenhandelsstelle“ dementsprechend aus, umfasst er sämtliches Personal, das im Dienste der Außenhandelsstelle steht.