Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien
1. Aufl. 2013
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1.3.1. Verweis auf Absatz 1
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Art. 19 Abs. 3 DBA Kroatien normiert die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 DBA Kroatien auch für Handelsdelegierte und Mitglieder der Außenhandelsstelle. Damit wird einerseits das Kassenstaatsprinzip des Art. 19 Abs. 1 lit. a, andererseits das Ortskräfteprinzip des Art. 19 Abs. 1 lit. b DBA Kroatien verankert. Nicht anwendbar auf Handelsdelegierte und Mitglieder der Außenhandelsstelle ist Art. 19 Abs. 2 DBA Kroatien, der die Besteuerung von Ruhegehältern für öffentliche Dienste ebenfalls nach dem Kassenstaats- und Ortskräfteprinzip vorsieht (zum gleichlautenden DBA Belize vgl. Jirousek, ÖStZ 2002, 332). Die Ruhegehälter, die für die vergangene Tätigkeit als Handelsdelegierter oder Mitglied der Außenhandelsstelle gezahlt werden, unterliegen damit der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gem. Art. 18 DBA Kroatien. Art. 19 Abs. 4 DBA Kroatien ist mangels Verweises ebenfalls nicht anwendbar auf Vergütungen, die dem Handelsdelegierten und den Mitgliedern der Außenhandelsstelle gezahlt werden.