FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 22
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§ 22 regelte zuletzt den Ersatz der von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ausgezahlten FB aus Mitteln des FLAF, soweit diese nicht gem § 46 aus eigenen Mitteln (Selbstträgerschaft) zu tragen waren.