FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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S. 1062BESCHLUSS Nr H3vom 15. Oktober 2009über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz; ABl 2010, C 106)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben,
gestützt auf Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Währungsumrechnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Viele Bestimmungen, z. B. in den Artikeln 5 Buchstabe a, 21 Absatz 1, 29, 34, 52, 62 Absatz 3, 65 Absätze 6 und 7, 68 Absatz 2 und 84 der Veror...