FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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S. 1058BESCHLUSS Nr F1vom 12. Juni 2009zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz; ABl L 2010, C 106)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT –
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben,
gestützt auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Sind von mehr als einem Mitgliedstaat Familienleistungen zu zahlen, so ruht d...