FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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S. 1048VERORDNUNG Nr 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(Konsolidierte Fassung – ABl Nr L 17 vom , S 385, zuletzt geändert durch ABl L 363 vom )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
gestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird,
in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: