FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 12 [Erledigungen des Finanzamtes]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Geltendmachung des Anspruches auf FB | ||||
A. | Antrag an des Wohnsitzfinanzamt | ||||
1. | Antragstellungsprinzip | ||||
2. | Möglichkeiten der Antragstellung | ||||
3. | Antrag (Anbringen gemäß § 85 BAO), Ergänzungsauftrag | ||||
a) | Tod des Anspruchsberechtigten vor Auszahlung der FB | ||||
B. | Mitteilungspflicht | ||||
II. | Mitteilungen des Wohnsitzfinanzamtes | ||||
A. | Bezug der FB | ||||
1. | Folgen bei Unterlassen der Mitteilungspflicht | ||||
B. | Überprüfung des Anspruches auf FB | ||||
C. | Wegfall des Anspruches auf FB | ||||
III. | Bescheid | ||||
IV. | Änderung der Verhältnisse | ||||
A. | Änderung der Verhältnisse im Monat der Einstellung der FB | ||||
B. | Änderung der Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt | ||||
C. | Antragstellung – Verjährungsfrist |
I. Geltendmachung des Anspruches auf FB
A. Antrag an des Wohnsitzfinanzamt
1. Antragstellungsprinzip
1
Sofern nicht das FA automationsunterstützt gem § 10a FB ohne Antrag gewährt, muss der Anspruchsberechtigte (Partei gem § 78 Abs 3 BAO) zur Geltendmachung des Anspruches auf Bezug der FB einen Antrag auf Zuerkennung der FB beim zuständigen FA (Wohnsitzfinanzamt) (s § 11 Rz 1) stellen.
Der Antrag auf Bezug der FB umfasst auch den Anspruch auf den KAB, der gemeinsam mit der FB zur Auszahlung gelangt (s § 11 Rz 4).
In den nachf...