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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 12 [Erledigungen des Finanzamtes]

Christian Lenneis

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Geltendmachung des Anspruches auf FB
A.
Antrag an des Wohnsitzfinanzamt
1.
Antragstellungsprinzip
1
2.
Möglichkeiten der Antragstellung
2
3.
Antrag (Anbringen gemäß § 85 BAO), Ergänzungsauftrag
3
a)
Tod des Anspruchsberechtigten vor Auszahlung der FB
4
B.
Mitteilungspflicht
5
II.
Mitteilungen des Wohnsitzfinanzamtes
A.
Bezug der FB
6
1.
Folgen bei Unterlassen der Mitteilungspflicht
7
B.
Überprüfung des Anspruches auf FB
8
C.
Wegfall des Anspruches auf FB
9
III.
Bescheid
IV.
Änderung der Verhältnisse
A.
Änderung der Verhältnisse im Monat der Einstellung der FB
B.
Änderung der Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt
C.
Antragstellung – Verjährungsfrist

I. Geltendmachung des Anspruches auf FB

A. Antrag an des Wohnsitzfinanzamt

1. Antragstellungsprinzip

1

Sofern nicht das FA automationsunterstützt gem § 10a FB ohne Antrag gewährt, muss der Anspruchsberechtigte (Partei gem § 78 Abs 3 BAO) zur Geltendmachung des Anspruches auf Bezug der FB einen Antrag auf Zuerkennung der FB beim zuständigen FA (Wohnsitzfinanzamt) (s § 11 Rz 1) stellen.

Der Antrag auf Bezug der FB umfasst auch den Anspruch auf den KAB, der gemeinsam mit der FB zur Auszahlung gelangt (s § 11 Rz 4).

In den nachf...

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