FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 11 [Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ausschließliche Zuständigkeit der Finanzämter bzw des Finanzamtes Österreich | ||
II. | Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages durch das Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt Österreich) | ||
A. | Auszahlung der FB und des KAB | ||
B. | Höhe des Auszahlungsbetrages (FB und KAB) |
I. Ausschließliche Zuständigkeit der Finanzämter bzw des Finanzamtes Österreich
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Die allgemeinen Regelungen über die Auszahlung der FB waren bis zum Mai 2008 außerhalb der Stammfassung des FLAG festgelegt (Artikel II BGBl 1993/246). Diese Regelungen wurden in die Stammfassung des FLAG integriert und sind daher seit auch auf die Arbeitnehmer von Selbstträgern (Bund, Land, Gemeinden, wenn ihre Einwohneranzahl 2000 überstieg) anzuwenden. Die Auszahlung der FB und des Kinderabsetzbetrages (KAB) durch die Selbstträger wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft, da ohnehin nur mehr 6 % der FB-Bezieher davon betroffen waren (s ErläutRV 289 BlgNR XXIII. GP zur Nov BGBl I 2007/103).
Mit wurde daher ausschließlich das Finanzamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der FB-Bezieher seinen Wohn...