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I. Arbeitsrechtliche Regelungen für Homeoffice
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, sollen die arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen des Homeoffice-Maßnahmenpakets umgesetzt werden (IA 1301/A 27. GP; AB 735 BlgNR 27. GP; 256/BNR 27. GP). Im Wesentlichen soll Folgendes geregelt werden:
1. Gesetzliche Definition von Homeoffice
Nach der in § 2h Abs 1 AVRAG vorgesehenen Definition soll Homeoffice vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Gemeint ist die S. 153 Privatwohnung bzw das Wohnhaus des Arbeitnehmers, ein etwaiger Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. Der Begriff „Homeoffice“ umfasst unabhängig von der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik auch die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (wie zB die Bearbeitung von Papierunterlagen).
2. Vereinbarung als Voraussetzung
Voraussetzung soll jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein (§ 2h Abs 2 AVRAG). Die einseitige Anordnung oder das Vorbehalten eines einseitigen Weisungsrechts sollen somit nicht zul...