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II.Sozialversicherungsrechtliche Regelungen für Homeoffice
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2021/61, wurden neben arbeitsrechtlichen Regelungen auch sozialversicherungsrechtliche Regelungen geschaffen.
So wurde vorgesehen, dass der Wert der den Dienstnehmern vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel sowie ein Homeoffice-Pauschale beitragsfrei gestellt werden.
Des Weiteren wurden die durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, in § 175 ASVG und in § 90 B-KUVG vorgesehenen unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen zum Unfallversicherungsschutz für Arbeiten im Homeoffice leicht adaptiert in das Dauerrecht übernommen. Nach diesen Regelungen werden auch jene Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ereignen. Arbeiten im Homeoffice ist damit unfallversicherungsrechtlich dem Arbeiten in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte gleichgestellt.
Angeknüpft wird dabei an die Definition des Homeoffice in § 2h Abs 1 AVRAG, wonach Arbeit im Homeoffice dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Der Begriff umfasst auch ein Wohnhaus und schließt...