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ASoK 4, April 2021, Seite 122

Homeoffice 2021

Detailfragen zur Neuregelung

Wolfram Hitz und Florian Schrenk

Die im Herbst 2020 angekündigten Homeoffice-Neuregelungen wurden Ende März 2021 im Nationalrat beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt waren zu Redaktionsschluss noch offen. Da die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen jedoch rückwirkend mit in Kraft treten werden, muss die betriebliche Praxis nun rasch reagieren und einige Zweifelsfragen sind zu klären.

1. Was bleibt durch das gegenständliche Gesetzespaket unverändert?

An dieser Stelle ist wohl allen voran das Thema „Arbeitszeit“ zu nennen: Der Gesetzgeber hat weder im AZG noch im ARG Änderungen vorgenommen.

Vielfach wird jedoch bei der Arbeit im Homeoffice – sowohl vonseiten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers – von einer höchstmöglichen Flexibilität ausgegangen. Es entsteht – fälschlicherweise – der Eindruck, als gelten bei der Arbeit im Homeoffice keine arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.

In der Praxis führt dies wohl immer wieder zu einer Arbeitsleistung spät abends oder gar in der Nacht, obwohl grundsätzlich übliche Bürozeiten im Arbeitsvertrag vereinbart sind oder es ein flexibles Arbeitszeitmodell mit entsprechenden Grenzen des Arbeitszeitrahmens gibt.

Daran an...

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