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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 9c

Martin Kuprian

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrkindzuschlag
A.
Familienbeihilfenbezug
1, 2
B.
Ständiger Aufenthalt der Kinder im Bundesgebiet
3
C.
Einkommensgrenze
46
II.
Anspruchszeitraum
79
III.
Anspruchshöhe
IV.
Antrag
1114
V.
Ergänzende Bestimmungen

I. Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrkindzuschlag

A. Familienbeihilfenbezug

1

Der Mehrkindzuschlag wird über Antrag für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich zur FB ausbezahlt und steht daher nur zu, wenn FB für zumindest drei Kinder bezogen wird.

Dem Bezug der FB ist in diesem Zusammenhang der Bezug der Ausgleichszahlung nach § 4 gleichzusetzen (§ 4 Abs 6), sodass ein Anspruch auf Mehrkindzuschlag – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in voller Höhe auch dann besteht, wenn die Ausgleichszahlung für drei oder mehr Kinder bezogen wird.

2

Dabei soll es nach P 09.00 DR nicht von Bedeutung sein, ob die antragstellende Person für mindestens drei Kinder die FB erhält oder der FB-Bezug (für insgesamt mindestens drei Kinder) auf die antragstellende Person und den Ehepartner bzw Lebensgefährten aufgeteilt ist. In derartigen Fällen soll eine Zusammenrechnung der „Kinder mit Familienbeihilfenbezug“ möglich sein....

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