FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 7 [Einfach gebührender Beihilfenanspruch]
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Wie bereits bei § 2a Rz 3 angeführt, steht der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder nach § 2a als Haushaltsführender vermutet wird (s ).
§ 7 und § 10 Abs 4 entfalten ihre normative Wirkung etwa in den Fällen, in denen der Tatbestand für die Gewährung der FB für einen Monat bei zwei verschiedenen Personen verwirklicht wäre oder wenn der den Anspruch vermittelnde Tatbestand für Teile eines Monates bei verschiedenen Personen erfüllt wäre (vgl , VwSlg 8.292/F), wie es etwa im Beschwerdefall durch den Auszug des Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter zu Anfang des April 2007 für diesen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) der Fall war.
Liegen hinsichtlich des selben Anspruchszeitraumes (Kalendermonates) zwei Bescheide über die Zuerkennung der FB an verschiedene Personen vor, so bewirkt § 10 Abs 4 nicht, dass der jüngere Bescheid schon deswegen rechtswid...