FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 55
1
Folgende Änderungen von § 55 erfolgten seit gegenüber der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I 2010/111 (die jeweiligen Gesetzesmaterialien enthalten zu den Inkrafttretensbestimmungen in § 55 häufig keine Ausführungen):
2
Abs 18 wurde mit dem AbgÄG 2011 BGBl I 2011/76, ausgegeben am , angefügt. Die ErläutRV (RV 1212 BlgNR 24. GP) führen hierzu aus:
„Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen auch im Familienlastenausgleichsgesetz die begünstigten Auslandsbezüge (Bruttobezüge), die den laufenden Arbeitslohn betreffen, nur im Ausmaß von 60 % befreit sein. Die Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen. Für jene Fälle, bei denen nach § 124b Z 195 EStG 1988 die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtslage des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 weiter gilt, soll auch im Jahr 2012 die bisherige Rechtslage nach § 41 Abs. 4 lit. c FLAG weiter gelten. Auf Grund der Formulierung der bestehenden und im Jahr 2012 auslaufenden Regelung in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen für Anwendungsfälle des § 124b Z 195 EStG 1988 im Jahr 2012 33% der Bruttobezüge vom Dienstgeberbeitrag befreit sein.“
3
Abs 19 wurde mit der Nov BGBl I 2012/17, ausgegeben am , angefügt.
4
Abs 20, 21 und 22 wurden mit der am ausgegebenen Nov BGBl I 2013/19 angefügt.
5
Abs 23 wurde mit der Nov BGB...