FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 52
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§ 52 dient der dynamischen Verweisung. Die Verweisungsvorschrift legt nicht nur einen bereits vorhandenen Norminhalt als Verweisungsobjekt fest (statische Verweisung), sondern umfasst auch zukünftige Regelungen. Da auf Bundesgesetze und nicht auf Norminhalte anderer Normerzeuger verwiesen wird, ist diese Form der Verweisung verfassungsrechtlich zulässig (siehe ausführlich bei § 31 Rz 27).
Teilweise wird im G zusätzlich ausdrücklich auf die „jeweils geltende Fassung“ verwiesen (§ 8 Abs 5 betreffend „§ 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung“).
§ 8 Abs 5 enthält eine dynamische Verweisung in Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl II 2010/261.
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Hingegen enthält § 30c Abs 3 eine statische Verweisung auf „(§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999“) und geht als Spezialnorm § 52 vor.