FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 46b
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Gem § 31 Abs 4 Z 1 ASVG idF zuletzt BGBl I 2018/37 gehört zu den zentralen Dienstleistungen, die der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einzelnen Sozialversicherungsträger zu erbringen hat, „die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben“.
Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) BGBl I 2018/100 ersetzt ab den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 30 ASVG idF ab ).
§ 31 ASVG idF SV-OG regelt ab eine Verordnungsverpflichtung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger in Bezug auf Kostenbeiträge der Versicherten.
Gemäß § 30c Abs 1 Z 1 ASVG idF SV-OG gehört zu den vom Dachverband wahrzunehmenden trägerübergreifenden Verwaltungsaufgaben „die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) zur Verwaltung pers...