FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 46a
1
§ 46a idF Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I 2010/111 wurde durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 BGBl I 2018/32 geändert:
Die Überschrift zu Abschnitt IIIa lautet: „IT-Verfahren“
In § 46a Abs. 1 wird die Wortfolge „automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:“ durch die Wortfolge „automatisiert zu verarbeiten; das sind folgende personenbezogene Daten:“ ersetzt.
In § 46a Abs 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt: „18. vom Sozialministeriumservice übermittelte Nachweise nach § 8 Abs. 6.“
In § 46a Abs 2 Z 1 wird die Wortfolge „ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen“ durch die Wortfolge „eine automatisierte Datenübermittlung einzurichten, in deren Rahmen“ und in der lit. a das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
In § 46a Abs. 2 Z 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In § 46a Abs 2 Z 4 lautet der Einleitungsteil: „mit den Bildungseinrichtungen gemäß § 7a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 7a des Bildungsdokument...