FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 46
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§ 46 regelte zuletzt (iZm der damaligen Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags gem § 42 aF) die Selbstträgerschaft der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden über 2.000 Einwohner) sowie der gemeinnützigen Krankenanstalten.