FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42
1
§ 42 regelte zuletzt (iZm der damaligen Selbstträgerschaft gem § 46 aF) die Befreiung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden über 2.000 Einwohner) sowie der gemeinnützigen Krankenanstalten von der Leistung des Dienstgeberbeitrags.