FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 40a
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§ 40a regelte zuletzt abweichend von § 40 die Zuführung flüssiger Mittel des Reservefonds für FB aus dem Jahre 1999 zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für FB des Jahres 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs 3 Z 1 lit b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).