FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39k
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Abs 2 wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 BGBl I 2014/40 geändert. Hierzu führen die ErläutRV (RV 53 BlgNR 25. GP) unter anderem aus:
„Wesentliche Gesetzesänderungen lösen einen Informationsbedarf der Betroffenen aus, wobei die Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden sollen. Da die Umstellung auf eine monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe fast 1,1 Millionen Familienbeihilfenbezieher/innen betrifft, sind Informationsmaßnahmen zu setzen.“