FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39j
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§ 39j Abs 1 lautete idF BGBl I 2009/33:
„(1) Der Aufwand für das Kinderbetreuungsgeld sowie die Kosten für den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“
Mit der Nov BGBl I 2016/53 wurde Abs 1 neu gefasst.
Hierzu führen die ErläutRV (RV 1110 BlgNR 25. GP) unter anderem aus:
„Die Finanzierungsbestimmungen im FLAG werden an die Einführung des Familienzeitbonus und des KBG-Kontos angepasst.
Väter, die zum Zwecke der Familienzeit ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, sind für diesen zwischen 28 und 31 Tage andauernden Zeitraum in der Krankenversicherung beitragsfrei pflichtversichert. Die Beiträge sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die Krankenversicherungsträger zu zahlen. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt analog zur Regelung beim Kinderbetreuungsgeld 7,05 %. Die Verteilung der Mittel an die Krankenversicherungsträger erfolgt anteilig durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum.
Väter mit Anspruch auf Familienzeitbonus (ausgenommen jene, die bereits aufgrund eines Frühkarenzurlaubes für Väter pensionsversichert sind, wie zB Beamte) s...