FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39h
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§ 39h regelte zuletzt Zahlungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für FB an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in den Jahren 2007 und 2008.