FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39g
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§ 39g bestand ursprünglich nur aus dem jetzigen Abs 1. § 39g sah unterschiedliche Beträge für den Vollzugsaufwand, zuletzt 20 Millionen Euro im Jahr (BGBl I 2007/24).
Abs 1 (damals § 39) wurde danach mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl I 2010/111 geändert. Zuvor lautete § 39g idF BGBl I 2009/52:
„§ 39g. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“
Hierzu führen die ErläutRV (RV 981 BlgNR 24. GP) unter anderem aus:
„Die Vergütung des Verwaltungsaufwandes an den Bundesminister für Finanzen für die Vollziehung des FLAG 1967 durch die Finanzverwaltung soll vermindert werden. Dies ergibt sich einerseits durch Erleichterung des Vollzuges infolge des Wegfalls diverser verwaltungsaufwändiger Sonderbestimmungen bei der Gewährung der Familienbeihilfe und andererseits durch die verstärkten Zugriffsmöglichkeiten auf externe Daten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie.“
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Abs 2 wurde mit der Nov BGBl I 2013/60 angefügt. Hierzu führen die ...