FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39e
1
Der Begriff „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird ab gem § 720 ASVG idF BGBl I 2018/100 durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
2
§ 39e wurde mit der Novelle BGBl 1991/367 in das Gesetz eingefügt und in der Folge erweitert.
Die Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung (RV 126 BlgNR 18. GP) führen unter anderem aus:
„Die anteiligen Untersuchungskosten nach dem Mutter-Kind-Paß werden laut Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBI. Nr. 4511991, ab vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Diese Kosten werden ihm vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ebenso wie die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen überwiesen (§ 39 e des Entwurfes) und sind abzurechnen.
Die Erlassung der Verordnung, mit der Art, Zeitpunkt und Umfang der ärztlichen Untersuchungen (§ 32 Abs. 5) festgelegt werden, eine allfällige Pauschalierung des Kostenersatzes an die Krankenversicherungsträger und die Krankenfürsorgeeinrichtungen (§ 35 Abs. 4 und 5) und die Zustimmung des Bundesministers für...