FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39d
1
§ 39d regelte zunächst die Schülerbeförderung für Kinder von Asylwerbern:
„§ 39d. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird für Kinder von Asylwerbern, die sich in Bundesbetreuung befinden und ein Ansuchen um Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt haben, der notwendige Aufwand für die Beförderung dieser Schüler zu und von einer Schule im Sinne des § 30a getragen.“
Diese Bestimmung trat gem § 50g Abs 6 mit außer Kraft.
2
Mit dem BudgetbegleitG 2001 BGBl 2000/142 erhielt § 39d (ab ) seine heutige Fassung.