FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39c
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Der mit BGBl 1987/604 eingefügte § 39c regelte zunächst den Ersatz eines Einnahmenausfalls der Eisenbahnunternehmer iZm der Schülerfreifahrt:
„§ 39c. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist den Unternehmen, die Haupt- und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) betreiben, der Einnahmenausfall aus der Durchführung der Schülerfreifahrten mit solchen Bahnen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Fahrpreisersatz gemäß § 30f Abs. 1 und 50 vH des gewöhnlichen Fahrpreises (Regeltarif) zu vergüten. § 30f Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Betrag ist unter Annahme von monatlich 60 Fahrten pro Schüler zu pauschalieren.“
Die Gesetzesmaterialien (RV 278 BlgNR 17. GP) führten dazu aus:
„Zu § 39 c: Der Sparkatalog vom sieht vor, daß der Familienlastenausgleich die Gesamtkosten der Schülerfreifahrten auf der Schiene übernimmt. Dies bedeutet, daß den Schienenbahnen die Differenz zwischen den ermäßigten Tarifen und 75 vH des Regeltarifes zu ersetzen ist.
Diese Regelung umfaßt die Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBI. Nr. 60, nicht jedoch Straßenbahnen und Haupt- und Kleinseilbahnen.“
§ 39c trat mit