FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 39b
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§ 39b wurde (gleichzeitig mit § 39c sowie § 38a, 38b, 38c und anderen Bestimmungen) mit der Novelle BGBl 1987/604 in das Gesetz eingefügt.
Die Gesetzesmaterialien (RV 278 BlgNR 17. GP) führen dazu aus:
„Ab dem Jahre 1987 trägt der Familienlastenausgleich auch die Kosten für die Förderungen der Familienberatungsstellen in Österreich (derzeit rund 190).“