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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 39

Rudolf Wanke

1

§ 39 Abs 2 umfasste idF Novelle BGBl I 2007/103 lit a bis lit e, wobei lit a bis lit d unverändert dem Rechtsbestand angehören.

Abs 2 lit e wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 BGBl I 2014/40 aufgehoben. Die Bestimmung sah den Ersatz des jährlichen Aufwands für die LHB aus allgemeinen Budgetmitteln vor.

Hierzu führen die ErläutRV (RV 53 BlgNR 25. GP) unter anderem aus:

„Es wird eine strukturelle Bereinigung der Einnahmen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen angestrebt, nach der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehene Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge nunmehr alleinig aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen beglichen werden sollen. Die 2002 gewählte Vorgehensweise, diesen Aufwand aus allgemeinen Budgetmitteln zu ersetzen, ist daher zu korrigieren.“

2

Mit der Nov BGBl I 2012/17 wurde § 39 Abs 2 um lit f erweitert.

Hierzu führen die ErläutRV (RV 1634 BlgNR 24. GP) unter anderem aus:

„Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.

Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausla...

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