FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 38i
1
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind nunmehr in § 7 KBGG geregelt. Siehe hierzu § 1 Rz 43.
2
Zur auslaufenden Anwendung in Bezug auf Kinder, die bis zum geboren wurden, siehe § 50q Abs 4.