FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 38a
1
§§ 38a, 38b und 38c wurde mit der Novelle BGBl 1987/604 mit Wirksamkeit ab (Art III BGBl 1987/604) eingefügt.
2
Die Gesetzesmaterialien (RV 278 BlgNR 17. GP) führen dazu aus:
„Der Aufwand für den Familienhärteausgleich, durch den Familien und neuerdings auch werdende Mütter, die unverschuldet in Not geraten sind finanziell geholfen werden kann, soll ab dem Jahre 1988 vom Familienlastenausgleich getragen werden.
Die Gewährung von Zuwendungen an in Not geratene Familien bzw. werdende Mütter stellt eine Maßnahme des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Durch Richtlinien des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sollen die näheren Voraussetzungen für eine Zuwendung und die Auflagen, unter denen eine Zuwendung gewährt werden kann, bestimmt werden.“